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Satzung des
Sächsischen Landesfachverbandes Motorsport e.V.

Wird in dieser Satzung in der männlichen Form geschrieben, so ist selbstverständlich auch die weibliche Form mit eingeschlossen.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 18.12.1993 gegründete Verein führt den Namen Sächsischer Landesfachverband Motorsport e.V. im nachfolgenden SLM genannt.
2. Er hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer 2604 eingetragen.
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Der SLM hat den Zweck, die aktiv und passiv motorsporttreibenden Vereine und deren Funktionäre, Helfer und Interessenten in Sachsen zusammenzuführen und zu betreuen. Er ist die Dachorganisation der sächsischen motorsporttreibenden Vereine im Landessportbund Sachsen e.V.. Der SLM ist Mitglied des Landessportbund Sachsen e.V. und Mitglied des Deutschen Motor Sport Bund e.V. (DMSB). Der SLM erkennt die Satzungen und die Ordnungen in der jeweiligen Fassung an.
2. Der SLM fördert den Motorsport durch Unterstützung und Entwicklung des Spitzensports, des Amateur- und Freizeitsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit. Er fördert das Lehr- und Ausbildungswesen, sowie durch Information und Verbesserungsmaßnahmen die Sicherheit im Motorsport. Der SLM tritt für die Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Natur und Umwelt durch den Motorsport ein.
3. Ziel und Aufgabenstellung ist, die Förderung der Interessen des Motorsportes in allen Disziplinen wahrzunehmen, insbesondere die Förderung von Kindern und Jugendlichen.
4. Der SLM überwacht die Durchführung des Motorsportes in Sachsen. Hierzu erkennt der SLM die Verbandsstatuten, Sportgesetz- und Gerichtsbarkeiten von FIA, FIM, FIM Europe, DMSB und DOSB an und unterwirft sich diesen.
5. Der SLM wird die Interessen des Motorsportes in Sachsen wahrnehmen, sowohl gegenüber der Landesregierung als auch allen Behörden und sonstigen Dienst- und Verwaltungsstellen.
6. Der SLM wahrt die Belange seiner Mitglieder und der diesen angehörenden Motorsportlern durch die Mitarbeit im DMSB. Er führt seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch.
7. Dem Satzungszweck unterliegt auch die Förderung der Planung und der Betreuung von Sportstätten für die Ausübung des Motorsports unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes.
8. Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben obliegt dem SLM auch die Ausschreibung eigener Prädikate, von Meisterschaften, von Serien und von Veranstaltungen, die Erstellung des Veranstaltungskalenders hierfür sowie die Abwicklung dieser Prädikate.

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der SLM dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S.d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
2. Der SLM ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem ideellen Zweck der Förderung des Motorsportes ist die zur Erreichung des Verbandszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. Mittel des SLM dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sowie die in ihnen organisierten Motorsportler erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SLM. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des SLM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder der Organe des SLM arbeiten ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleitervergütung) und Sitzungsgelder der Organe des SLM vergütet werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium. Im Übrigen haben die Mitglieder der Organe des SLM einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den SLM entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 31.12. des laufenden Jahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle sächsischen Vereine werden, die Motorsport betreiben und im Vereinsregister als e.V. eingetragen sind. Mitglieder des Vereins sollten Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. sein.
2. Mitglieder können auch alle Vereine werden, in denen sächsische Vereine Mitglied sind, die Motorsport betreiben. Darunter fallen bspw. der ADAC Sachsen e.V., der Landesverband Sachsen e.V. im Allgemeinen Deutschen Motorsportverband (ADMV), DMV LG Sachsen e.V., AvD e.V., ACV Automobil-Club Verkehr e.V. usw.
3. Über die Aufnahme von Vereinen, die schriftlich beim Präsidium zu beantragen ist, entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung der Aufnahme durch das Präsidium hat der Antragsteller innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung ein Einspruchsrecht gegen diese Entscheidung. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Einspruch. Hierzu ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich.
4. Das Präsidium kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Zielsetzung des SLM besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5
Beiträge
Zur Erfüllung der Aufgaben des SLM können von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben werden, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6
Kündigung, Austritt, Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Auflösung des Vereins.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30.9. des betreffenden Jahres schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Präsidium erfolgen.
3. Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist.
4. Bei groben Verstößen gegen die Ziele und Zwecke des SLM sowie gegen die Satzung kann das Präsidium das Mitglied ausschließen. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen
sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 7
Organe
Die Organe des SLM sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die in der Regel jährlich stattfindende Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SLM. Sie wählt die Mitglieder des Präsidiums sowie die Rechnungsprüfer. Sie genehmigt den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Jahresberichte des Präsidiums und der Rechnungsprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Präsidiums und legt die Mitgliedsbeiträge fest. Sie beschließt über Satzungsänderungen, für die eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
2. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, innerhalb des 1. Halbjahres eines jeden Kalenderjahres den Mitgliedern schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zu übersenden. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Präsidiums,
b) Feststellung der Stimmliste,
c) Entlastung des Präsidiums,
d) Anträge,
e) Wahlen,
f) Etatvoranschläge,
g) Verschiedenes.
3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind:
a) die Mitgliedsvereine, welche durch Delegierte oder ihre Vorstände/Präsidien vertreten werden und
b) die Mitglieder des Präsidiums des SLM .
4. Jeder Mitgliedsverein hat je angefangener 50 Mitglieder eine Stimme, insgesamt höchstens fünf Stimmen.
Die hierfür maßgeblichen Zahlen sind die vom Mitglied bis 10.01. des Jahres an das Präsidium zu meldenden Mitgliederzahlen.
5. Die Mitglieder des Präsidiums des SLM haben jeweils eine Stimme.
6. Die Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Präsidium des SLM und von den Mitgliedsvereinen gestellt werden. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an das Präsidium gerichtet werden. Dringlichkeitsanträge können nur bei Zustimmung einer 3/4 Mehrheit behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
8. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn es das Präsidium beschließt, oder dies von mindestens 40 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. Für die Einberufung gelten ansonsten die Regelungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen beträgt. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige und bei Abstimmung mit Stimmzettel unbeschrifteter Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
10. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel in offenen Abstimmungen. Sie kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine geheime Abstimmung durchzuführen.
11. Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 9
Präsidium, Referenten
1. Das geschäftsführende Präsidium bildet den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Es leitet und repräsentiert den SLM und erfüllt die ihm übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben. Dem geschäftsführenden Präsidium obliegen die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des SLM. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören gemäß Absatz 2 die Präsidiumspositionen a) bis e) an.
2. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) dem ersten Vizepräsidenten
c) dem zweiten Vizepräsidenten
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d) dem dritten Vizepräsidenten
e) dem Schatzmeister
f) dem Referenten für den Bereich Motorsportjugend und
g) bis zu sieben weitere Referenten, die durch einen Präsidiumsbeschluss mit speziellen Aufgaben beauftragt werden können.
3. Je 2 geschäftsführende Präsidiumsmitglieder vertreten den SLM gemeinsam. Die Mitglieder des Präsidiums gemäß Buchstabe b) bis e) sind jedoch dem SLM gegenüber im Innenverhältnis verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Präsidenten zu vertreten, die Mitglieder, die nicht Stellvertreter des Präsidenten sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.
4. Die Mitglieder des Präsidiums, werden in die Ämter gemäß Abs. 2 von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Im Jahr 2016 bleiben die Präsidiumsmitglieder gemäß Absatz 2. Buchstabe a), c) und e) unabhängig von den durchzuführenden Wahlen für 4 Jahre im Amt bzw. werden für 4 Jahre gewählt, während die Präsidiumsmitglieder gemäß Absatz 2. Buchstabe b) und d) für nur 2 Jahre im Amt bleiben bzw. für 2 Jahre gewählt werden, so dass künftig alle zwei Jahre die Mitglieder des Präsidiums gem. § 9 Absatz 2 Buchstabe a), c) und e) sowie b) und d) wechselweise ausscheiden und deren Ämter neu besetzt werden.
5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seiner Amtsperiode aus, bilden die übrigen Mitglieder allein das Präsidium und beschließen über die Wahrnehmung des frei gewordenen Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Auf der dem Ausscheiden des Präsidiumsmitgliedes folgenden Mitgliederversammlung wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer gewählt.
6. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können nicht zu einem Mitglied des Präsidiums gewählt werden.
7. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Der Präsident oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft das Präsidium zu den Sitzungen ein. Diese finden mindestens vierteljährlich statt. Die Einberufung soll mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder – bei dessen Verhinderung – seinem Stellvertreter. Über Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist immer gegeben, wenn mindestens 3 der Präsidiumsmitglieder anwesend ist, darunter der Präsident oder sein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, oder im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters.

§ 10
Geschäftsführung
Das Präsidium kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte vertraglich einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer erfüllt die obliegenden Aufgaben nach Weisungen des Präsidiums sowie nach der vom Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Dem Geschäftsführer obliegt die Koordination und Kommunikation im Innenverhältnis. Der Geschäftsführer kann Mitglied des Präsidiums sein.

§ 11
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzen des SLM werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung wechselweise für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen kein weiteres Amt im SLM bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12
Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des SLM kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss mit 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenenthaltungen sind nicht mitzuzählen; § 8 Abs. 10 gilt entsprechend.
2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des SLM oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögen an den Landessportbund Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13
Datenschutz
1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der Mitgliedsvereine des SLM erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im SLM erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch das Präsidium beschlossen und geändert wird.

Dresden, den 02.03.2019